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EINFÜHRUNG BAUMSCHUTZ

Baumschutz-satzung: Verantwortung & Werterhalt

In Frankfurt am Main, Hattersheim und im gesamten Rhein-Main-Gebiet gelten unterschiedliche Regeln: Manche Kommunen haben eine eigene Baumschutzsatzung, andere nicht. Das Bundesnaturschutzgesetz gilt dagegen überall – mit der Vogelschutzzeit vom 1. März bis 30. September und dem ganzjährigen Artenschutz. Für Sie als Eigentümer heißt das: Ohne Prüfung des Schutzstatus wird jede Fällung zum Risiko. Wir ermitteln, was auf Ihrem Grundstück gilt, übernehmen den Fällantrag und führen die Arbeiten fachgerecht aus.

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Rechtliche Grundlagen im Überblick

Genehmigungspflicht in Frankfurt

Wer in Frankfurt am Main einen geschützten Baum fällen will, braucht eine Genehmigung des Umweltamts – auch im eigenen Garten. Die Baumschutzsatzung gilt im gesamten baurechtlichen Innenbereich. Ohne Genehmigung drohen Bußgeld und Ersatzpflanzung. Wir prüfen den Schutzstatus Ihres Baums und übernehmen den kompletten Fällantrag.

Stammumfang richtig messen

Geschützt sind Laub- und Ginkgobäume ab 60 cm Stammumfang, Nadelbäume ab 90 cm – gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz tiefer, zählt der Umfang direkt darunter. Bei mehrstämmigen Bäumen werden alle Einzelstämme gemessen und addiert. Wir messen fachgerecht und dokumentieren prüffest für die Behörde.

Ausnahmen und Fällgründe

Die Satzung nennt klare Genehmigungsgründe: Gefahr für Personen und Sachen, kranke Bäume, unzumutbarer Entzug von Licht vor Fenstern, genehmigte Bauvorhaben oder Pflegehiebe. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume außer Walnuss, Waldbäume und Bäume in Dauerkleingärten. Wir erstellen die fachliche Begründung und das Gutachten für Ihren Antrag.

Vogelschutzzeit 1. März bis 30. September

In der Brutzeit dürfen Hecken, Sträucher und Gehölze nach § 39 BNatSchG nicht gefällt oder auf den Stock gesetzt werden. Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte, sofern keine Vögel gestört werden. Für Bäume im gepflegten Hausgarten greift eine Ausnahme – besetzte Nester sind nach § 44 BNatSchG aber ganzjährig tabu. Bei Gefahr im Verzug fällen wir auch im Sommer.

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Beratung anfragen

Vermeiden Sie hohe Bußgelder durch eine fachgerechte Einschätzung Ihrer Bäume. Unser Team berät Sie kompetent zu allen Fragen der Baumschutzsatzung und unterstützt Sie bei Genehmigungsverfahren.

Baum fällen in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet: Wann Sie eine Genehmigung brauchen

Ein Baum auf dem eigenen Grundstück gehört Ihnen – fällen dürfen Sie ihn deshalb noch lange nicht. Wir klären für Sie, ob Ihr Baum geschützt ist, übernehmen den Fällantrag und führen die Fällung fachgerecht aus.

Ob Sie einen Baum fällen dürfen, entscheidet sich in Hessen vor allem auf kommunaler Ebene.

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Jede Stadt und jede Gemeinde kann eine eigene Baumschutzsatzung erlassen – muss es aber nicht. Das führt im Rhein-Main-Gebiet zu einem Flickenteppich: Was in Frankfurt am Main genehmigungspflichtig ist, kann in der Nachbargemeinde ohne Antrag erlaubt sein. Und umgekehrt.

Frankfurt am Main gehört zu den strengsten Kommunen der Region. Im gesamten baurechtlichen Innenbereich schützt die Baumschutzsatzung Laub- und Ginkgobäume bereits ab 60 cm Stammumfang, Nadelbäume ab 90 cm, jeweils gemessen in einem Meter Höhe. Wer ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde sägt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – mit Bußgeld und angeordneter Ersatzpflanzung.

Im Main-Taunus-Kreis, im Hochtaunuskreis, in Offenbach, Wiesbaden und den umliegenden Kommunen sieht es jeweils anders aus. Die Schwellenwerte liegen typischerweise zwischen 60 und 100 cm Stammumfang, die geschützten Baumarten und die Ausnahmen unterscheiden sich von Ort zu Ort. Manche Gemeinden haben gar keine Satzung – dort entfällt die kommunale Genehmigungspflicht vollständig.

Das Bundesnaturschutzgesetz gilt immer


Unabhängig davon, ob Ihre Gemeinde eine Baumschutzsatzung hat, greift bundesweit das Bundesnaturschutzgesetz. Vom 1. März bis zum 30. September schützt § 39 BNatSchG brütende Vögel: Hecken, Sträucher und Gehölze dürfen in dieser Zeit nicht gefällt oder auf den Stock gesetzt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig. Zusätzlich gilt ganzjährig und ohne Ausnahme der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG – besetzte Nester, Bruthöhlen und Fledermausquartiere sind tabu, auch im Winter.

Beide Ebenen greifen unabhängig voneinander. Eine kommunale Fällgenehmigung ersetzt die artenschutzrechtliche Prüfung nicht, und umgekehrt.

Wir übernehmen das für Sie


Als Baumpflegebetrieb mit Sitz in Hattersheim arbeiten wir im gesamten Rhein-Main-Gebiet – von Frankfurt über den Main-Taunus-Kreis bis Wiesbaden und Offenbach. Wir prüfen die für Ihr Grundstück geltende Satzung, messen den Stammumfang nach den Vorgaben Ihrer Kommune, beurteilen den Zustand des Baums und erstellen die fachliche Begründung für Ihren Antrag. Die Fällung selbst führen wir in Seilklettertechnik durch – auch dort, wo kein Kran hinkommt.

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns ein Foto Ihres Baums. Eine erste Einschätzung bekommen Sie kostenlos.

Sie erreichen uns per E-Mail unter info@gude-baumpflege.de
telefonisch, sowie Whatsapp unter +49 1573 7286840
oder über unser Kontaktformular.
Wir freuen uns auf Ihr Anliegen!

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